Einbürgerung

Das Einbürgerungsverfahren ist durch kantonales Recht geregelt. Zu erfüllen sind
integrative, wirtschaftliche, sprachliche, aber auch wohnsitzmässige Anforderungen.

Die Einbürgerung von schweizerischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern verläuft nach einem
gesonderten Verfahren, da keine Bewilligungen von Bund und Kanton erforderlich
sind. Für Personen mit anderer Staatsbürgerschaft ist in jedem Fall eine
Einbürgerungsbewilligung des Bundes erforderlich.

Die Dauer des Verfahrens hängt von der Art des Verfahrens und der persönlichen
Situation ab.

Voraussetzungen
  • Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde.
  • Eingegliedert in die schweizerischen Verhältnisse, vertraut mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen; die schweizerische Rechtsordnung beachtend.
  • Genügend Deutschkenntnisse, in der Lage sein, schriftliche Verlautbarungen zu lesenund zu verstehen.
Besondere Einbürgerung

Personen, die in der Schweiz aufgewachsen sind und hier die Schulausbildung absolviert haben, können bis zum 20. Altersjahr ein Gesuch um besondere Einbürgerung stellen.