Einleitend
Das Einbürgerungsverfahren ist durch kantonales Recht geregelt. Zu erfüllen sind integrative, wirtschaftliche, sprachliche, aber auch wohnsitzmässige Anforderungen.
Die Einbürgerung von schweizerischen Staatsbürger verläuft nach einem gesonderten Verfahren, da keine Bewilligungen von Bund und Kanton erforderlich sind. Für Personen mit anderer Staatsbürgerschaft ist in jedem Fall eine Einbürgerungsbewilligung des Bundes erforderlich.
Die Dauer des Verfahrens hängt von der Art des Verfahrens und der persönlichen Situation ab.
Voraussetzungen
- Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde.
- Eingegliedert in die schweizerischen Verhältnisse, vertraut mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen; die schweizerische Rechtsordnung beachtend.
- Genügend Deutschkenntnisse, in der Lage sein, schriftliche Verlautbarungen zu lesen und zu verstehen.
Besondere Einbürgerung
Personen, die in der Schweiz aufgewachsen sind und hier die Schulausbildung absolviert haben, können bis zum 20. Altersjahr ein Gesuch um besondere Einbürgerung stellen.
Anmeldungen nimmt entgegen:
Stadtkanzlei Rorschach
Rathaus/Hauptstrasse 29
Postfach
9401 Rorschach
Telefon 071 844 21 11
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